Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2019

 

1. Geltungsbereich

a. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche, auch zukünftige Rechtsbeziehungen der Vertragsschließenden.
Abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
b. Zuwiderlaufende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – nachfolgend Kunde genannt – verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
c. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S.v. §310 Abs. 1BGB.
d. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

2. Allgemeines

a. Die volle Wirtschaftlichkeit des Druckgussverfahrens wird nur dann erreicht, wenn ein Bauteil von vornherein druckgussgerecht konstruiert wird.
b. Im Interesse unserer Kunden sollte möglichst vor der Anfertigung der Gussformen eine frühzeitige und eingehende Abstimmung über die Gestaltung des Gussteiles erfolgen, da nachträgliche Änderungen an den Druckgussformen aus gehärtetem Warmarbeitsstahl hohe Kosten verursachen und meistens zu Lasten der Werkzeugstandzeit gehen. Von daher raten wir allen unseren Kunden, uns frühzeitig in die Konstruktionsphase mit einzubinden. Unsere Mitarbeiter stehen Ihnen gerne bezüglich Qualität und Gestaltung beratend zur Seite. Informationen zum Schwermetalldruckguss bieten auch unsere Konstruktionsrichtlinie, Konstruktionsschulungen oder die einschlägigen Normen, Richtlinien und Merkblätter wie z.B. DIN EN ISO 8062; BDG – Richtlinie z.B. P202; VDG – Merkblätter z.B. P690; usw.
c. Wenn der Kunde unsere Dienste in Anspruch nimmt, beschließt er damit nur, auf die Dienste eines Gießereifachmanns zurückzugreifen, da er die Ausstattung und Fachkenntnisse von uns als seinen Bedürfnissen entsprechend erachtet. Sofern nicht anders vereinbart wurde, sind wir nicht der Konstrukteur der von uns gefertigten Stücke. Der Vertrag kann aber festlegen, dass wir die Konstruktion des Gussstückes zur Gänze oder zum Teil unter der Bedingung durchführen, dass der Kunde, der die Kontrolle über sein Erzeugnis behält, weiter für die Konstruktion je nach dem von ihm angestrebten Verwendungszweck verantwortlich bleibt. Infolgedessen bringen Vorschläge von uns, denen der Kunde seine Zustimmung erteilt und die auf eine Verbesserung der technischen Leistung oder eine Abänderung der Zeichnung des Stückes abzielen, und insbesondere auf wirtschaftlichen Erfordernissen oder den Herstellungsprozess in unseren Gießereien betreffenden Erfordernissen beruhen, keinesfalls einen Haftungsübergang mit sich. Dies trifft besonders im Fall einer Industriepartnerschaft oder jeder Geschäftsbeziehung zu, die eine Entwicklungsphase beinhaltet. In diesem Fall legt der Vertrag den Handlungsbereich jeder Vertragspartei fest.

 

3. Angebote und Aufträge

a. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.
b. Das Angebot ist nicht bindend, wenn der Kunde Änderungen an den technischen oder kaufmännischen Bedingungen vornimmt.
c. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
d. Alle Angaben zur Konstruktion von Produkten in Form von Zeichnungen und/oder Tabellen gelten annäherungsweise. Für konstruktionsbedingte Abweichungen des Vertragsgegenstandes gegenüber Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Beschreibungen haften wir nicht.
e. Der Auftrag eines Kunden muss die zu fertigenden Teile in jeder Hinsicht spezifizieren. Art und Ausmaß der Kontrollen, Inspektion und Prüfungen müssen festlegt sein. Die Gussnorm DIN EN ISO 8062-3 DCTG xx; GCTG xx, Oberflächenbehandlung, Entformungsschrägen, Funktions- und Sichtflächen, usw. sollten auf der Zeichnung eingetragen sein. Der Auftrag und die technische Zeichnung sind als schriftliches Dokument vorzulegen.
f. Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
g. Wir sind nur durch die ausdrückliche Annahme des bindenden Auftrags des Kunden durch schriftliche Bestätigung oder ein anderes als Dokument geltendes Kommunikationsmittel gebunden.
h. Bei Stornierung einer Bestellung durch den Kunden müssen sämtliche bis zum Zeitpunkt der Stornierung entstandenen Kosten für erbrachte Arbeitsleistungen, entgangenen Gewinn und sonstige direkten und indirekten Folgen der Stornierung übernommen werden. Falls zu der Ausführung einer offenen Bestellung nicht nur geplante, unverbindliche Mengen, sondern auch verbindliche Lieferabrufe gehören, schließt der Umfang der Stornierung nicht nur verbindlich georderte Mengen ein, sondern auch diejenigen, mit deren Fertigung zum Zeitpunkt der Stornierung bereits begonnen wurde, um die Anforderungen des Kunden im Rahmen des regulären Fertigungszyklus für die betreffenden Teile erfüllen zu können.
i. Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne unsere Zustimmung im Hinblick auf die Ausführung bzw. die Auslieferung einer Bestellung um Aufschub nachzusuchen. Falls ein solcher Aufschub mit uns vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche hieraus erwachsende Kosten (Lagerung, Finanzierung, Verwaltungskosten usw.) zu übernehmen. Besagte Kosten werden sofort nach dem Zugang einer entsprechenden Rechnung von uns zur Zahlung fällig. Für die einvernehmlich zurückgestellten Teile ist zumindest der anfänglich vereinbarte Preis zu entrichten. Falls nach dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin Preiserhöhungen vorgenommen worden sind, gelten die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung aktuellen Preiskonditionen.
j. Bei Serien- oder Sonderanfertigungen behalten wir uns aufgrund der Besonderheiten des Gießverfahrens das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung von 10% vor, welche entsprechend berechnet wird.
k. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern sie dem Kunden zumutbar sind.

 

4. Preise/Zahlungsbedingungen

a. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ,,ab Werk‘‘ ausschließlich Versandkosten, Zoll, Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
b. Für die Berechnung der Ware gelten die am Tage der Auftragsbestätigung gültigen Preise. Diese ergeben sich aus dem Bearbeitungspreis zuzüglich Materialteuerungszuschlag. Der Materialteuerungszuschlag ist die Differenz zwischen dem aktuellen und dem bei Angebotsabgabe gültigen Materialpreis.
c. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Für Teillieferungen werden Teilrechnungen erstellt. Für jede Teilrechnung laufen die Zahlungspflichten gesondert.
d. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
e. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend des Zahlungsverzuges.
f. Wenn sich nach Vertragsabschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen.
g. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber, nicht aber an Erfüllung statt nach besonderer Vereinbarung an. Unsere Forderung ist erst an dem Tag erfüllt, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, ohne mit Rückbelastungsansprüchen rechnen zu müssen. Einzugskosten, Diskont- und Wechselspesen sowie Zinsen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort zur Zahlung fällig.
h. Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur insoweit ausüben, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

5. Werkzeuge

a. Formen und Vorrichtungen stellen wir im Auftrag des Kunden zur ausschließlichen Herstellung der Artikel des Kunden her.
b. Die anteiligen Werkzeugkosten beziehen sich nur auf das eingesetzte Material und die Arbeitsstunden. Die zur Herstellung der Werkzeuge erforderliche Technologie und das „Know-How“ sind unser geistiges Eigentum und werden nicht weitergegeben. Daher erlangt der Kunde keine Eigentumsrechte und auch keinen Herausgabeanspruch an den Werkzeugen.
c. In den einmaligen Werkzeugkosten sind alle

 

6. Lieferungs- und Abnahmepflichten

a. Lieferfristen beginnen, sobald alle Ausführungseinzelheiten geklärt sind und der Kunde alle Voraussetzungen erfüllt hat. Soweit nichts anderes vereinbart, ist Liefertag der Tag des Versandes. Verzögert sich jedoch der Versand ohne unser Verschulden, gilt der Tag der Bereitstellung als Liefertag. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.
b. Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt oder aufgrund unvorhersehbarer und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie z.B. behördliche Maßnahmen, Unruhen oder Ausbleiben von Lieferungen von unseren Lieferanten gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 3 Monate, so können wir und der Kunde hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen zurücktreten.
c. Geraten wir in Verzug, so ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren ergebnislosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten; im Falle der Unmöglichkeit unserer Leistung steht ihm das Recht auch ohne Nachfrist zu. Angemessen ist eine Frist von mindestens 2 Monaten. Lieferverzug steht der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als 2 Monate nicht erfolgt.
d. Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jeden vollen Monat Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
e. Sowohl Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer d) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.
f. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierfür verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
g. Wünscht der Kunde, dass notwendige Prüfungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang der Prüfungen zu vereinbaren. Geschieht dies nicht spätestens bei Vertragsabschluss, so gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.
h. Soll eine Lieferung anhand eines von uns erstellten Musters erfolgen, so hat der Kunde dieses Muster unverzüglich nach Empfang zu besichtigen und freizugeben.
i. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

7. Gefahrübergang/ Verpackungskosten/ Versicherung

a. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über (ex-works).
b. Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat oder auf dessen Anweisung, so geht die Gefahr von dem Tage der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Dies gilt auch in den Fällen, in denen ein Liefertermin nicht ausdrücklich vereinbart ist mit der Maßgabe, dass die Gefahr auf den Kunden 7 Kalendertage nach der Anzeige der Versandbereitschaft übergeht. Die Teile werden dann auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert und in Rechnung gestellt. Auf ausdrückliche schriftliche Anforderung des Kunden sind wir verpflichtet, auf dessen Kosten die bei uns lagernde Ware zu versichern.
c. Sofern es der Kunde wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
d. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
e. Angelieferte Teile sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus §§ 433 ff BGB entgegenzunehmen.

 

8. Maße und Gewichte

Für die Einhaltung der Maße gelten die DIN- und EN-Normen. Maße und Gewichte geben wir in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen nach bestem Wissen an. Sie sind jedoch keine Beschaffenheitsgarantien. Geringfügige Abweichungen, insbesondere gießtechnisch bedingte Mehr- oder Mindergewichte, berechtigen den Kunden nicht zu Beanstandungen und Mängelansprüchen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

 

9. Eigentumsvorbehalt

a. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen, sowie bis zur Zahlung aller übrigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
b. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden erlangen wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Sachgesamtheit. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. a.
c. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern, wenn er sich nicht im Zahlungsverzug mit unseren Kaufpreisforderungen befindet.
d. Der Kunde tritt an uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur bis zur Höhe des dem Kunden von uns in Rechnung gestellten Werts der Vorbehaltsware. Dies gilt auch, wenn die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, die ebenfalls nicht dem Verkäufer gehören, weiterveräußert wird.
e. Der Kunde ist auch nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung können wir aus berechtigtem Interesse einschränken und aus wichtigem Grund, insbesondere für den Fall des Zahlungsverzuges, widerrufen. Wir können verlangen, dass uns der Kunde die ihm abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, dazugehörige Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner die Abtretung offen legt.
f. Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um 20% oder mehr übersteigt.
g. Der Kunde erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abtretung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude auf oder in dem sich die Gegenstände befinden, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware zu sich zu nehmen.
h. Der Kunde hat uns von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen unsere Eigentumsrechte beeinträchtigenden Eingriffen durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung der Eingriffe Dritter, insbesondere die etwaiger Interventionsprozesse, zu tragen.

 

10. Gewährleistung und Haftung

a. Wir haften gemäß den Vertragsbedingungen. Dies bedeutet, dass wir nur zur Lieferung solcher Teile verpflichtet sind, die der vom Kunden zur Verfügung gestellten Konstruktion bzw. dem Inhalt des Lastenheftes oder den Probestücken oder Modellen entsprechen, die dieser akzeptiert hat. Dabei ist der Formverschließ nach Freigabe der Erstmuster zu beachten. Im Falle einer Reklamation des Kunden betreffend der gelieferten Teile, behalten wir uns das Recht vor, diese vor Ort zu untersuchen oder Musterteile anzufordern. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
b. Die Gewährleistung gilt nicht für Schäden an Gütern, Personen und im Allgemeinen alle Schäden, die ein defektes Teil verursacht, wenn der Kunde es der weiteren Verwendung zugeführt hat, ohne alle Kontrollen und Prüfungen durchgeführt zu haben, welche die Konstruktion, Verwendung und Endzweck des Teil erforderlich gemacht hätten. Sie gilt auch nicht für Schäden an Gütern, Personen und im Allgemeinen alle Schäden, die ein defektes Teil verursacht, wenn der Defekt auf die Konstruktion des Stücks oder der Einheit, in die das Teil eingebaut wurde, zurückzuführen ist, oder auf Anweisung des Kunden an uns, sowie alle Arbeiten bzw. Veränderungen an dem Teil nach seiner Lieferung. Nicht der Gewährleistung unterliegen ebenfalls die Kosten von Arbeitsvorgängen, denen die Teile vor ihrer Inbetriebnahme unterzogen werden, insbesondere maschinelle und sonstige Bearbeitungen, Kontrollen, die gravierende Mängel entsprechend dem Vertrag ergeben, wenn diese nicht auf einen schwerwiegenden Fehler von uns zurückzuführen sind. Ebenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Kosten für Montage, Demontage und Rückruf dieser Teile durch den Kunden. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
c. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Dabei hat er die Lieferung unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach Empfang, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und uns dann Mitteilung zu machen, wenn solche festgestellt sind. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache dem Kunden zu ersetzen. Eine Kostenerstattung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt sie zu verweigern. Wir können solange der Kunde seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht, die Nacherfüllung verweigern.
d. Erfolgt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer – unter Berücksichtigung unserer Liefermöglichkeiten – angemessenen Frist oder schlägt die Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder vom Vertag zurücktreten.
e. Soweit sich nachstehend (Ziff. g.) nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 II BGB, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfasst sind auch Ansprüche, die nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultieren.
f. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
g. Der in Ziffer e. geregelte Haftungsausschluss gilt nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns beruhen, er gilt ebenfalls nicht, sofern ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Kunden beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung nicht ausgeschlossen, sondern auf den vertagstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, im Übrigen ist sie gem. Ziffer e. ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend.
h. Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Dies gilt nicht bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat; in diesem Fall tritt die Verjährung erst nach 5 Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Kunde kann im Falle des S. 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung hierzu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
i. Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gem. § 445 a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

11. höhere Gewalt

Wir sind von den Konsequenzen der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen entbunden, wenn die besagte Nichterfüllung einem Ereignis zuzuschreiben ist, welches wir nicht zu vertreten haben und welches wir nicht hätten vorhersehen, vermeiden oder beseitigen können. Zu den Umständen, die uns von der Haftpflicht entbinden, zählen insbesondere: Streiks (umfassend oder teilweise), Aussperrungen, Unterbrechungen oder Störungen der Transportdienste, Brände, Unwetter, andere Naturkatastrophen, nicht gelieferte Vormaterialien usw.

 

12. Härteklausel

a. Für den Fall, dass aufgrund eines bestimmten Ereignisses bzw. durch eine allgemeine Lageänderung, die nicht dem Einfluss der Vertragsparteien unterliegt, die Organisation des vorliegenden Vertrages beeinträchtigt bzw. seine Erfüllung für eine der beiden Parteien unzumutbar werden sollte, vereinbaren beide Parteien hiermit die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, die Bestimmungen des vorliegenden Vertrages den obwaltenden Umständen entsprechend zu ändern. Das Eintreten eines solchen Falls ist von der betroffenen Partei der jeweils anderen Partei mit Bezug auf die jeweiligen Bestimmungen des vorliegenden Vertrages zu melden. Falls innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des entsprechenden Schreibens noch keine einvernehmliche Regelung erreicht werden sollte, ist die betroffene Partei berechtigt, den vorliegenden Vertrag mit einer Frist von 15 Kalendertagen per Einschreiben mit Rückschein zu kündigen.
b. Konkurrierende Angebote mit günstigeren Bedingungen (niedrigere Preise, kürzere Lieferfristen, …), die dem Kunden von einem oder mehreren Dritten unterbreitet werden, sowie wie auch immer geartete Änderungen in den Beziehungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern (geringere Abnahmemengen, Vertragsverstoß, …), sind ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit und/oder Ursache nicht als Beeinträchtigung des vorliegenden Vertrages anzusehen.

 

13. Geistiges Eigentum und Geheimhaltung

a. Die Lieferung von Teilen überträgt dem Kunden keinerlei Rechte an Vorstudien, Software, Forschung und Patente von uns.
b. Der Kunde verpflichtet sich dazu, alle Arten von schriftlicher oder nichtschriftlicher Information, wie z.B. technische Zeichnungen, Entwürfe, technische Instruktionen, geheim zu halten, die ihm von uns zur Kenntnis gebracht werden. Das Gleiche gilt auch für Studien, die wir zur Qualitätsverbesserung oder Kostensenkung der Teile durch eine Änderung der ursprünglichen technischen Bedingungen vorschlagen. Wenn der Kunde sie akzeptiert, muss er mit uns über die Verwendungsbedingungen innerhalb des Auftrags übereinkommen. Keinesfalls darf der Kunde Studien von uns für eigene Zwecke verwenden oder diese verbreiten, ohne zuvor ausdrücklich das Eigentum an denselben erworben zu haben.
c. Der Kunde hat uns gegen alle Folgen von Schritten schad- und klaglos zu halten, die gegen ihn infolge der Ausführung des Auftrags betreffend solcher Teile ergriffen werden könnten, die durch Rechte auf gewerbliches oder geistiges Eigentum, wie Patente, Handelsmarken oder geschützte Gebrauchsmuster, beziehungsweise sonstige Privatrechte oder Gesetze geschützt sind.
d. Der besondere Fall, in dem wir Konstrukteur und Hersteller der Stücke sind, die wir per Katalog an einen erweiterten Kundenkreis verkaufen, ist von diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen ausgeschlossen.

 

14. Kokillen, Druckgussformen, Stanzentgratwerkzeuge und Fertigungseinrichtungen

a. Alle Kokillen, Druckgussformen, Stanzentgratwerkzeuge und Fertigungseinrichtungen, die der Kunde liefert, müssen die für den Zusammenbau und die Verwendung erforderlichen Merkmale deutlich tragen und sind kostenlos an den von uns angegebenen Ort zu liefern. Auf Wunsch des Kunden überprüfen wir diese Übereinstimmung und behalten uns das Recht vor, diese Leistungen in Rechnung zu stellen. Wenn wir es als notwendig erachten, Änderungen für eine gute Ausführung der Gussstücke vorzunehmen, gehen die daraus resultierenden Kosten zu Lasten des Kunden, wenn dieser vorher schriftlich verständigt wurde. Allgemein und ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Kunden gewährleisten wir nicht die Gebrauchsdauer der Fertigungseinrichtungen. Wenn diese Fertigungseinrichtungen vom Kunden mit Plänen und Lastenheften geliefert werden, die keine vollkommene Überprüfung der Übereinstimmung zwischen den verschiedenen Elementen ermöglichen, werden die Formen, Abmessungen und Wanddicken der erhaltenen Gussstücke ganz oder teilweise von diesen Fertigungseinrichtungen bestimmt. Die Verantwortung für das Ergebnis aufgrund dieser Angaben kommt allein dem Kunden zu. In allen Fällen, in denen die erhaltenen Fertigungseinrichtungen nicht, wie von uns mit Recht zu erwarten, der Verwendung entsprechen, können wir fordern, den ursprünglich vereinbarten Teilepreis den neuen Bedingungen anzupassen, wobei vor Fertigung der Gussstücke ein Einverständnis mit dem Kunden erzielt werden muss. Die Kosten für die Instandhaltung und gewünschte Änderungen trägt der Kunde.
b. Wenn der Kunde uns beauftragt, Werkzeuge oder Fertigungseinrichtungen herzustellen, führen wir dies im Einverständnis mit dem Kunden nach den Erfordernissen unserer eigenen Fertigungstechnik aus. Die Kosten für Herstellung, Ersatz oder Instandsetzung bei Verschleiß der Modelle und Fertigungseinrichtungen sind unabhängig von der Gusslieferung zu vergüten oder wird je nach Bestellung auf den Teilepreis aufgeschlagen.
c. Die Kosten für Ersatz von nur einmal verwendbaren Modellen können nicht übernommen werden, welche im Falle von Ausschuss im Rahmen des normalen Fabrikationsrisikos verlorengehen. Wenn keine vorherige Übereinkunft über einen Preiszuschlag zur Deckung dieses Risikos besteht, ist der Kunde verpflichtet, entweder eine neue Fertigungseinrichtung als Ersatz zur Verfügung zu stellen oder deren Ausführung zu vergüten.
d. Sämtliche Modelle und Fertigungseinrichtungen werden von uns mit derjenigen Sorgfalt behandelt, die wir in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. Auf Verlangen des Kunden sind wir verpflichtet, dessen Modelle und Einrichtungen auf seine Kosten zu versichern. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden sind ausgeschlossen
e. Soweit werkstückbezogene Modelle oder Fertigungseinrichtungen von uns auf Wunsch des Kunden angefertigt oder beschafft werden, hat der Kunde uns die hierfür entstehende Kosten zu vergüten. Sofern nicht die vollen Kosten berechnet wurden, trägt der Kunde auch die Restkosten, wenn er die von ihm bei Vertragsschluss in Aussicht gestellten Stückzahlen nicht abnimmt. Die von uns angefertigten und beschafften Modelle, Konstruktionen, Zeichnungen und Fertigungseinrichtungen bleiben unser Eigentum; sie werden während der Laufzeit des Vertrages ausschließlich für Lieferungen an den Kunden verwendet.
f. Sie sind kostenlos drei Jahre lang ab dem Zeitpunkt der letzten Lieferung aufzubewahren. Der Kunde kann allerdings mit uns eine Verlängerung der Lagerfrist nach unseren Prinzipien und Modalitäten vereinbaren. Gibt es keine Vereinbarung, können wir entweder die Werkzeuge nach Ablauf der dreimonatigen Frist nach einer schriftlichen Verständigung zerstören, oder die Lagerung in Rechnung stellen oder die Werkzeuge ggf. unfrei an den Kunden senden.

 

15. Eingießteile

a. Eingießteile sind kostenfrei anzuliefern. Sie müssen maßhaltig und eingießfertig sein. Erforderliche Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Kunden.
b. Die Anzahl der Eingießteile muss die der bestellten Gussstücke um 15% überschreiten.
c. Im Falle der Ausführung von Verbundstücken müssen die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen über die Abgrenzung jeder der Komponenten sowie über die Ausdehnung und die Beschaffenheit der Verbundzonen. Da Art und Umfang der zerstörungsfreien Prüfungen nur angesichts der Gestaltung der Gussstücke bestimmt werden können, muss der Kunde in seiner Anfrage und seinem Auftrag die Kontrollen angeben, für die er sich entschieden hat, sowie die zu prüfenden Partien der Gussstücke und die anzuwendenden Prüftoleranzen, dies besonders, um die Bedingungen der definierten Gewährleistung zu bestimmen. Wir führen, falls kein Lastenheft betreffend Kontrollen und Prüfungen vorliegt, nur eine einfache Sicht- und Maßkontrolle der Gussstücke nach unserem Ermessen durch. Die vom Kunden als notwendig erachteten Kontrollen und Prüfungen werden auf Wunsch des Kunden von uns, vom Kunden, einem Labor oder anderen Institutionen durchgeführt. Dies muss – so wie Art und Umfang dieser Kontrollen und Prüfungen – spätestens bei Vertragsabschluss festgelegt werden.

 

16. Muster, Qualitätssicherung und Abnahme

a. Für Produktions- bzw. Serienfertigungsaufträge hat der Kunde die Herstellung von Probestücken zu verlangen, die ihm von uns zur Durchführung aller notwendigen Kontrollen und Prüfungen zur Verfügung gestellt werden. Die Abnahme muss uns vom Kunden schriftlich mitgeteilt werden. In jedem Fall und auch wenn keine Abnahme erfolgt, müssen Art und Umfang der nötigen Kontrollen und Prüfungen, Normen und Toleranzklassen sowie Toleranzen aller Art in den Plänen und Zeichnungen festgelegt werden, die vom Kunden dem Auftrag verpflichtend beizulegen sind und im Vertrag zwischen uns und dem Kunden bestätigt werden müssen.
b. Erfolgt dies nicht, findet die Abnahme bei uns und auch beim Kunden in dem bei uns üblichen Umfang und nach den bei uns üblichen Bedingungen, SPC-Prüfungen und Annahmestichprobenprüfung ISO 2859-1, AQL 1 / DIN 40080, statt.
c. Wenn im Vertrag nichts Gegenteiliges vereinbart ist, findet die Abnahme bei uns im Rahmen der geeigneten Normen nach den Plänen und im Lastenheft festgelegten Bedingungen statt.
d. Maßnahmen im Rahmen des Qualitätssicherungssystems müssen vom Kunden in seiner Anfrage und seinem Auftrag bestimmt werden. Wir sind zu keiner 100%-Kontrolle der Gussstücke verpflichtet, wenn das nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.
e. Die Prozessfähigkeit über nicht formgebundene Maße über die Formteilung oder Schiebermaße sind verfahrensbedingt nur mit höheren Toleranzen zu fertigen. Diese Maße weisen auch keinen Verlauf im Sinne der Prozessfähigkeit auf, sondern schwanken von Schuss zu Schuss. Soll eine Prozessfähigkeit über die nicht formgebundenen Maße hergestellt werden, ist eine sehr grobe Toleranzbemaßung notwendig.
f. Es gilt zu beachten:
• Spezifische Merkmale müssen uns schon zum Angebotszeitpunkt bekannt sein.
• Spezifische Merkmale müssen gussgerecht toleriert sein.
• Druckguss weist eine ausgezeichnete Prozessfähigkeit bei formgebundenen Maßen auf.
• Druckguss benötigt deutlich höhere Toleranzen bei nicht formgebundenen Maßen.
g. Eine produktionsbedingt unvermeidbare Ausschuss- bzw. Fehlerquote und damit einhergehende Beschaffenheitsbeeinträchtigungen wie z.B. Lufteinschlüsse o.ä. berechtigen nicht zu Mängelrügen. Dies gilt insbesondere für Beschaffenheiten des Materialgefüges von Einzelstücken der Liefermenge, die bei Stichprobenprüfungen nicht festgestellt werden können und sich z.B. erst bei einer nachfolgenden Bearbeitung/Montage offenbaren. Derartige Beeinträchtigungen einzelner Gussstücke sind als Beschaffenheit anzusehen, die bei Gusserzeugnissen allgemein üblich ist und mit denen der Kunde nach Art der Sache rechnen muss.
h. Aufgrund der benötigten Entformungsschrägen ist im Bereich der Formtrennung zu messen. Sollten in einem bestimmten Bereich Maße benötigt bzw. gefordert werden, sind Messpunkte auf der Zeichnung zu vereinbaren.
i. Unsere Druckgussformen unterliegen einem fertigungsbedingten Formverschleiß und müssen nach ca. 8.000 Schuss erneuert werden. Dazu machen wir eine werksinterne Werkzeugabnahme. Der Formverschleiß äußert sich durch Brandrisse, welche in der Form bevorzugt an Kanten, die mit der Schmelze umschlossen werden, entstehen. Aber auch netzförmige Brandrisse auf thermisch hoch belasteten Flächen können entstehen. Diese Brandrisse entstehen in der Druckgussform und bilden sich am Gussteil erhaben ab.

 

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a. Erfüllungsort für die Verbindlichkeiten beider Parteien aus allen Rechtsbeziehungen ist Heiligenhaus.
b. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Kunden und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
c. Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.